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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 7 Sa 373/18   

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https://dejure.org/2019,25732
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 7 Sa 373/18 (https://dejure.org/2019,25732)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.06.2019 - 7 Sa 373/18 (https://dejure.org/2019,25732)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 7 Sa 373/18 (https://dejure.org/2019,25732)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 293 BGB, § 295 BGB, § 611a BGB, § 613 S 1 BGB, § 615 S 1 BGB
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung - Darlegungs- und Beweislast

  • IWW

    Bundesurlaubsgesetzes (§ 8 Ziffer 3, § ... 615 BGB, § 11 BUrlG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 615 S. 1 BGB, § 611a BGB, § 293 BGB, §§ 294, 613 S. 1 BGB, § 106 S. 1 GewO, § 295 BGB, § 623 BGB, § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug; Annahmeverzugsvergütung; Arbeit auf Abruf; Arbeitsangebot; Urlaubsabgeltung; Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung

  • rechtsportal.de

    BGB § 293 ; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c)
    Angebot des Arbeitnehmers zur Erbringung vertraglicher Arbeitsleistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 7 Sa 373/18
    Der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rz. 19 mwN.).
  • BAG, 28.06.2017 - 5 AZR 263/16

    Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Unvermögen - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 7 Sa 373/18
    Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewirken ist (§§ 294, 613 S. 1 BGB), das heißt zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 S. 1 GewO (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN.).
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